Für ein sicheres Zuhause - gemeinsam Wohnraum schützen
Liebe Mieterinnen und Mieter,
das Leben steht Kopf – nicht nur in Hamburg, sondern überall auf der Welt. Das Gebot der Stunde lautet Abstand halten und sehr viel Zeit zuhause verbringen. Wie lange noch? Niemand kann darauf aktuell eine Antwort geben.
Gerade in diesen Zeiten muss es einen Ort geben, der uns sicher bleibt: unser Zuhause! Diesen Ort müssen wir gemeinsam schützen. Deshalb haben wir als Wohnungsunternehmen ein Maßnahmenpaket geschnürt, das Wohn- und Lebensraum sichert.
Als Ihr Vermieter sind wir für Sie da mit dem „Zuhause-Versprechen in Zeiten von Corona“. Sollten Sie durch den COVID-19 nachweislich in Zahlungsschwierigkeiten geraten, möchten wir Ihnen hiermit schnelle und kulante Hilfe anbieten.
Wir werden Ihnen, liebe Mieterinnen und Mieter, ab sofort bis Ende 2020 mit folgenden Maßnahmen zur Seite stehen:
- Keine „coronabedingte” Kündigung der Wohnung
- Ab sofort keine Mieterhöhungsverlangen
- Kulante Hilfe bei „coronabedingten“ Zahlungsschwierigkeiten z.B. Stundung von Mieten
- Keine Wohnungsräumungen bei „coronabedingten“ Zahlungsschwierigkeiten
- Beratung & Hilfestellung zur Beantragung von staatlicher Unterstützung (z.B. Wohngeld)
- Unterstützung im Alltag durch die Organisation von Nachbarschaftshilfen sowie durch unser Quartiersmanagement
Zudem stehen wir Ihnen, als Ladenbetreibern und in Not geratenen Gewerbemietern, mit Beratungen und Stundungen von Miete und Pacht zur Seite. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie ein sicheres Zuhause behalten. Solidarisch und fair.
#gemeinsamgegencorona #deinZuhauseistsicher
Melden Sie sich bei uns, wenn Sie vor „coronabedingten“ Herausforderungen stehen.
Wir tun alles, um Ihnen zu helfen!
Fragen zu Mietzahlungen
Uns ist bewusst, dass die Corona-Krise für einige unserer Kunden Herausforderungen hinsichtlich der Zahlung der Miete darstellen kann. Deshalb bieten wir Ihnen, unseren Kunden an, sich vertrauensvoll an uns zu wenden, wenn Sie aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Mietzahlung bekommen. Wir prüfen Ihren Fall und entwickeln daraus individuelle und einvernehmliche Lösungen, wie z.B. die Vereinbarung von Ratenzahlungen und Stundungen der Miete.
Die Bundesregierung hat als Teil der Corona-Hilfsgesetze entsprechende, gesetzliche Anpassungen beschlossen. Befristet vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 stehen Mieter unter einem besonderen Kündigungsschutz, die in dieser Zeit aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten und dadurch ihre Miete nicht oder nur teilweise zahlen können.
Voraussetzungen:
Das Gesetz gilt für Wohn- und Gewerberäume, aber nur für jene Verträge, die bereits vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Fehlende Mieten, die in den nächsten 3 Monaten nicht gezahlt werden können, müssen erst bis zum 30.06.2022 geleistet werden.
Sie als Mieter müssen uns in diesem Fall nachhaltig und glaubhaft belegen, dass Ihnen große Teile Ihrer lebensnotwendigen Einnahmen auch tatsächlich wegen der Corona-Krise weggefallen sind. Zum Beispiel durch eine Kopie Ihres Kündigungsschreiben des Arbeitsverhältnisses, bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden: entsprechende Nachweise des Steuerberaters oder andere behördliche Unterlagen etc.!
Achtung: Eine Kürzung oder Aussetzung der Mietzahlungen ohne entsprechende Nachweise bringt Sie nach wie vor in Zahlungsverzug und Sie riskieren durch weitere gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren weitere Kosten aufzubauen, die bis zu einem möglichen Verlust Ihrer Wohnung führen können.
Deshalb, sprechen Sie uns bitte frühzeitig an. Kümmern Sie sich zeitnah um die Einreichung o. g. Nachweise, begleitet durch eine schriftliche Begründung und machen Sie sich sofern möglich, bereits bei Antragstellung Gedanken, wie Sie die gestundeten Mieten im Nachgang ausgleichen wollen.
Setzen Sie als Mieter nun mit den Zahlungen aus, so müssen Sie die fälligen Mieten dennoch später nachzahlen. Sie haben dann allerdings insgesamt zwei Jahre Zeit, sie wieder zurück zu zahlen. Das heißt: Tritt ein Mietrückstand zwischen April und Juni 2020 ein und sind die Bewohner im September 2022 immer noch mit zwei Miethöhen oder mehr im Rückstand, gilt der jetzt beschlossene Kündigungsschutz nicht mehr. Bestanden die Mietschulden bereits vor dem April 2020, gilt der besondere Kündigungsschutz nicht. Dann dürfte der Vermieter ihnen ebenfalls kündigen.
FAQs zur Mietunterstützung
Nutzen Sie dazu unsere Mail-Adresse: service@meravis.de oder per Post.
Teilen Sie uns hier bitte gleich im Betreff Ihre Wohnungsnummer, den Hinweis Mietstundung Corona sowie Ihren Vor- und Zunamen mit und laden Sie uns wenn möglich gleich entsprechende Nachweise als Anhang hoch und benennen Sie uns Ihre Rückrufnummer um etwaige Fragen und die weitere Vorgehensweise miteinander abstimmen zu können.
Dann müssen wir Ihnen mitteilen, dass sich an Ihrer Einkommenssituation durch die momentane Situation nichts geändert hat. Haben Sie daher dafür Verständnis, dass wir in diesem Fall keine Ratenzahlungen, Stundungen etc. machen können.
Sollten Sie aktuell Problem haben Ihre Miete zu zahlen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Wohngeldstelle.
Auch wenn Sie aktuell Kurzarbeitergeld bekommen ist dieses dafür da, um die Unterhaltskosten abzudecken. Hierzu zählt auch die monatliche Miete. Haben Sie daher dafür Verständnis, das wir in diesem Fall keine Ratenzahlungen, Stundungen etc. einräumen können.
Sollten Sie aktuell Problem haben Ihre Miete zu zahlen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Wohngeldstelle.
Dann müssen wir Ihnen mitteilen, dass sich an Ihrer Einkommenssituation durch die momentane Situation nichts geändert hat. Haben Sie daher dafür Verständnis, das wir in diesem Fall keine Ratenzahlungen, Stundungen etc. einräumen können.
Sollten Sie aktuell Problem haben Ihre Miete zu zahlen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Wohngeldstelle.
Senden Sie uns bitte einen entsprechenden Nachweis zu. Sobald uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Ihnen gern eine Ratenzahlung oder eine Stundung der Mietzahlung anbieten. Ein Tipp von uns: Sie können auch staatliche Hilfen in Anspruch nehmen und z.B. Wohngeld, Kurzarbeitergeld, ALG bei Ihrem zuständigen Wohnungsamt (Arbeitsamt, Rathaus o.ä.) beantragen.
Das Bundesland Hamburg unterstützt Mieter, wenn sie aufgrund der Coronakrise Ihren Job verloren haben und übernimmt für 6 Monate die vollständige Mietzahlung.
Wir möchten Ihnen gern helfen und Sie beim Abbau des Zahlungsrückstandes unterstützen. Wenn es sich um ein Gewerbe handelt, das von der Schließung betroffen war (z.B. Frisör, Restaurant, Bekleidungsgeschäft etc.) sind wir selbstverständlich bereit, die Mietzahlungen zu stunden. Mietminderungen gewähren wir allerdings nicht. In welchem Umfang wir Sie bei dem Abbau des Zahlungsrückstandes unterstützen können, hängt letztendlich auch davon ab, in welchem Umfang Sie Unterstützung aus dem Rettungsfond erhalten. Abschließend können wir darüber aber erst entscheiden, wenn sicher ist, wann die Gewerbetätigkeit wiederaufgenommen werden kann.
Haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine Ratenzahlungen, Stundungen etc. einräumen können. Wenn Sie die Miete hier nicht zahlen können, müssen Sie die Garage/ den Stellplatz zurückgeben
Wir möchten Ihnen gern helfen und Sie beim Abbau des Zahlungsrückstandes unterstützen. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die von der Schließung betroffen waren (z.B. Frisör, Restaurant, Bekleidungsgeschäft etc.) sind wir selbstverständlich bereit, die Mietzahlungen zu stunden. Mietminderungen gewähren wir allerdings nicht. In welchem Umfang wir Sie bei dem Abbau des Zahlungsrückstandes unterstützen können, hängt letztendlich auch davon ab, in welchem Umfang Sie Unterstützung aus dem Rettungsfond erhalten. Abschließend können wir darüber aber erst entscheiden, wenn sicher ist, wann die Gewerbetätigkeit wiederaufgenommen werden kann.
Mit dem Soforthilfeprogramm werden für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie für Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe einmalige Soforthilfen in Form von Zuschüssen zur Verfügung gestellt.
Der Bund stellt für diese Soforthilfe 50 Mrd. EUR bereit.
a) Wer ist antragsberechtigt?
• Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
• Einmalzahlung von bis zu 9.000 EUR für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)
• Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
• Einmalzahlung von bis zu 15.000 EUR für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)
Um die Soforthilfen in Anspruch nehmen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11.03.2020 erfolgt sein muss.
Hinweis: Dieses Sofortprogramm des Bundes ergänzt die Programme der Bundesländer. Die Anträge werden deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet.
Hier geht es zu den Informationen:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html
Hier finden Sie einen externen Link zu den Banken, die Unternehmen in de Corona-Krise helfen.
Förderbanken
Hier finden Sie einen Erklärfilm, wer und wie man einen Zuschuss des Hamburger Förderprogrammes beantragen kann.
https://www.hamburg-invest.com/service/13777242/hcs/
Wir prüfen Ihren Antrag auf Stundung der Miete (berechtigter Grund), fordern Sie ggf. auf noch weitere Nachweise zu erbringen und besprechen im Nachgang mit Ihnen, wie die rückständigen Mieten zukünftig zurückgezahlt werden können
Die offizielle Quarantäne-Zeit beträgt 14 Tage. Während der Quarantänezeit finden keine Vorabnahmen, Endabnahmen oder Übergaben statt. Tritt der Fall ein, dass Sie sich Quarantäne befinden, kontaktieren Sie uns bitte, da in diesem Fall unsere meravis Mitarbeiter Ihre Wohnung grundsätzlich nicht betreten. Gemeinsam finden wir einen neuen Termin.
Die offizielle Quarantäne-Zeit beträgt 14 Tage. Während der Quarantänezeit werden nur Arbeiten ausgeführt, die einen Notfall darstellen (z.B. Stromversorgung, Wasserschaden oder Heizungs- und Warmwasserausfall). Reparaturtermine werden auf ein späteres Datum nach der Quarantänezeit verschoben. Tritt der Fall ein, dass Sie sich Quarantäne befinden, kontaktieren Sie uns bitte, da in diesem Fall unsere meravis Mitarbeiter und unsere Handwerksfirmen Ihre Wohnung grundsätzlich nicht betreten. Gemeinsam finden wir einen neuen Termin.