Mieterservice
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Falls Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie uns telefonisch oder per E-Mail erreichen. Wir helfen Ihnen gerne bei allen Anliegen rund um das Thema Wohnen und Mieten.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Falls Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie uns telefonisch oder per E-Mail erreichen. Wir helfen Ihnen gerne bei allen Anliegen rund um das Thema Wohnen und Mieten.
Ein Wohnberechtigungsschein, auch "B-Schein" genannt, berechtigt Personen oder Familien mit geringem Einkommen, Wohnungen zu beziehen, die mit öffentlichen Fördermitteln gebaut oder modernisiert wurden. Einen B-Schein können Sie im zuständigen Sozial- und Wohnungsamt Ihrer Stadt beantragen.
Ja, die Kaution beträgt drei Monatskaltmieten und wird bis zur Beendigung des Mietverhältnisses einbehalten. Nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Wohnung erhält der Mieter seine Kaution innerhalb einer angemessenen Zeit verzinst zurück.
Nein, wir vermieten ausschließlich courtagefrei. Dies gilt sowohl für die Anmietung einer Wohnung, für die Anmietung von Gewerbeobjekten als auch für Stellplätze.
Der Mietpreis setzt sich aus der Netto-Kaltmiete (Grundmiete) und den Nebenkosten zusammen. Zu den Nebenkosten gehören die kalten Betriebskosten z.B. Kosten für die Straßenreinigung, Be- und Entwässerung, Müllabfuhr und den Schornsteinfeger. Unter warmen Betriebskosten sind Heizkosten und Warmwasserkosten zu verstehen.
Ja, die Untervermietung einzelner Räume ist im Einzelfall möglich. Bitte wenden Sie sich hierzu rechtzeitig an Ihren Kundenbetreuer.
Die Haltung von Kleintieren (z.B. Hamster oder Meerschweinchen) ist ohne Genehmigung des Vermieters möglich. Für alle anderen Tiere (Katzen, Hunde oder exotische Tierarten) wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenbetreuer. Dieser prüft gerne, ob eine Haltung möglich ist.
Wenn Sie Ihre Wohnung kündigen möchten, gibt es einige Punkte zu beachten:
Wir empfehlen unseren Mietern wärmstens die beiden folgenden Versicherungen abzuschließen:
Sie können den Melder durch Drücken der Taste in eine Stummschaltung bringen, das Signal wird dann für 10 Minuten unterdrückt. Nach der 3. Stummschaltung wird der Alarm für ca. 8 Stunden ausgesetzt.
Informieren Sie in solchen Fällen bitte umgehend Ihren Kundenbetreuer, damit die Batterien bzw. das Gerät baldmöglichst ausgetauscht werden können.
Die Rauchwarnmelder wurden entsprechend der verbindlichen Anwendungsnorm DIN 14676 durch unsere Fachfirmen montiert. Sie dürfen nicht von Ihrem ursprünglichen Montageort entfernt oder durch andere z.B. im Baumarkt gekaufte Melder ausgetauscht werden.
Die Vorfreude auf das neue Zuhause ist meistens groß. Damit Ihr Umzug möglichst stressfrei über die Bühne geht, haben wir Ihnen ein paar nützliche Tipps in unserer Umzugscheckliste zusammengestellt.
Die offizielle Quarantäne-Zeit beträgt 14 Tage. Während der Quarantänezeit finden keine Vorabnahmen, Endabnahmen oder Übergaben statt. Tritt der Fall ein, dass Sie sich Quarantäne befinden, kontaktieren Sie uns bitte, da in diesem Fall unsere meravis Mitarbeiter Ihre Wohnung grundsätzlich nicht betreten. Gemeinsam finden wir einen neuen Termin.
Die offizielle Quarantäne-Zeit beträgt 14 Tage. Während der Quarantänezeit werden nur Arbeiten ausgeführt, die einen Notfall darstellen (z.B. Stromversorgung, Wasserschaden oder Heizungs- und Warmwasserausfall). Reparaturtermine werden auf ein späteres Datum nach der Quarantänezeit verschoben. Tritt der Fall ein, dass Sie sich Quarantäne befinden, kontaktieren Sie uns bitte, da in diesem Fall unsere meravis Mitarbeiter und unsere Handwerksfirmen Ihre Wohnung grundsätzlich nicht betreten. Gemeinsam finden wir einen neuen Termin.
1. Mieter, die wir zentral mit Erdgas oder Fernwärme versorgen, erhalten mit der Nebenkostenabrechnung die den Monat 12/2022 beinhaltet, einen einmaligen Entlastungsbetrag, die sogenannte Dezemberhilfe.
Die Erstattung wird vom Energieversorger berechnet und von uns in der Nebenkostenabrechnung explizit als Gutschrift bei den Gesamtkosten ausgewiesen.
Der Entlastungsbetrag für Gas berechnet sich aus dem Arbeitspreis (Stand 1. Dezember 2022) multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat. Das entspricht in der Regel einem Monatsverbrauch des Vorjahres.
Der Entlastungsbetrag für Fernwärme beträgt 120 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.
2. Wurden von uns die Heizkosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Fernwärme in den letzten neun Monaten erhöht, dürfen Mieter ihre Vorauszahlung auf die Heizkosten im Dezember 2022 einmalig und lediglich um den erhöhten Betrag kürzen. Diese Kürzung müssen sie selbst vornehmen oder die Erstattung beantragen.
3. Wurden die Vorauszahlungen von uns nicht angepasst oder handelt es sich um Neuverträge (ab 19.02.2022), dürfen die Mieter pauschal 25% der Heiz- und BetriebskostenVZ für Dezember 2022 zurückfordern.
Bitte rufen Sie unsere Service Center Teams an:
Niedersachsen und NRW
0511 67 510 510
service@meravis.de
Hamburg
040 35 915 200
Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Dann müssen wir Ihnen mitteilen, dass sich an Ihrer Einkommenssituation durch die momentane Situation nichts geändert hat. Haben Sie daher dafür Verständnis, das wir in diesem Fall keine Ratenzahlungen, Stundungen etc. machen können.
Dann müssen wir Ihnen mitteilen, dass sich an Ihrer Einkommenssituation durch die momentane Situation nichts geändert hat. Haben Sie daher dafür Verständnis, das wir in diesem Fall keine Ratenzahlungen, Stundungen etc. einräumen können.
Auch wenn Sie aktuell Kurzarbeitergeld bekommen ist dieses dafür da, um die Unterhaltskosten abzudecken. Hierzu zählt auch die monatliche Miete. Haben Sie daher dafür Verständnis, das wir in diesem Fall keine Ratenzahlungen, Stundungen etc. einräumen können.
Senden Sie uns bitte einen entsprechenden Nachweis zu. Sobald uns diese Unterlagen vorliegen, können wir Ihnen gern eine Ratenzahlung oder eine Stundung der Mietzahlung anbieten. Ein Tipp von uns: Sie können auch staatliche Hilfen in Anspruch nehmen und z.B. Wohngeld, Kurzarbeitergeld, ALG bei Ihrem zuständigem Wohnungsamt (Arbeitsamt, Rathaus o.ä.) beantragen.
Wir möchten Ihnen gern helfen und Sie beim Abbau des Zahlungsrückstandes unterstützen. Wenn es sich um ein Gewerbe handelt, das von der Schließung betroffen ist (z.B. Frisör, Restaurant, Bekleidungsgeschäft etc.) sind wir selbstverständlich bereit, die Mietzahlungen zu stunden. Mietminderungen gewähren wir allerdings nicht. In welchem Umfang wir Sie bei dem Abbau des Zahlungsrückstandes unterstützen können, hängt letztendlich auch davon ab in welchem Umfang Sie Unterstützung aus dem Rettungsfond erhalten. Abschließend können wir darüber aber erst entscheiden, wenn sicher ist, wann die Gewerbetätigkeit wiederaufgenommen werden kann.
Haben Sie Verständnis dafür, dass wir in diesem Fall keine Ratenzahlungen, Stundungen etc. einräumen können. Wenn Sie die Miete hier nicht zahlen können, müssen Sie die Garage/ den Stellplatz zurückgeben
Wir möchten Ihnen gern helfen und Sie beim Abbau des Zahlungsrückstandes unterstützen. Wenn es sich um Gewerbetreibende handelt, die von der Schließung betroffen sind (z.B. Frisör, Restaurant, Bekleidungsgeschäft etc.) sind wir selbstverständlich bereit, die Mietzahlungen zu stunden. Mietminderungen gewähren wir allerdings nichts. In welchem Umfang wir Sie bei dem Abbau des Zahlungsrückstandes unterstützen können, hängt letztendlich auch davon ab in welchem Umfang Sie Unterstützung aus dem Rettungsfond erhalten. Abschließend können wir darüber aber erst entscheiden, wenn sicher ist, wann die Gewerbetätigkeit wiederaufgenommen werden kann.
Mit dem Soforthilfeprogramm werden für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie für Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe einmalige Soforthilfen in Form von Zuschüssen zur Verfügung gestellt.
Der Bund stellt für diese Soforthilfe 50 Mrd. EUR bereit.
a) Wer ist antragsberechtigt?
• Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
• Einmalzahlung von bis zu 9.000 EUR für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)
• Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
• Einmalzahlung von bis zu 15.000 EUR für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)
Um die Soforthilfen in Anspruch nehmen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11.03.2020 erfolgt sein muss.
Hinweis: Dieses Sofortprogramm des Bundes ergänzt die Programme der Bundesländer. Die Anträge werden deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet.
Hier geht es zu den Informationen:
Hier finden Sie einen externen Link zu den Banken, die Unternehmen in de Corona-Krise helfen.
Hier finden Sie einen Erklärfilm, wer und wie man einen Zuschuss des Hamburger Förderprogrammes beantragen kann.
https://www.hamburg-invest.com/service/13777242/hcs/
Am besten geht es über unsere Mail-Adresse: service@meravis.de oder per Post.
Teilen Sie uns hier bitte gleich im Betreff Ihre Wohnungsnummer, den Hinweis Mietstundung Corona sowie Ihren Vor- und Zunamen mit und laden Sie uns wenn möglich gleich entsprechende Nachweise (siehe o. g. Voraussetzungen) als Anhang hoch und benennen Sie uns Ihre Rückrufnummer um etwaige Fragen und die weitere Vorgehensweise miteinander abstimmen zu können. Von Vorteil wäre es außerdem, dass Sie und uns konkret im Vorwege dazu aufgeben, wie Sie die rückständigen Mietzahlungen später ausgleichen wollen.
Die meravis prüft Ihren Antrag auf Stundung der Miete (berechtigter Grund), fordert Sie ggf. auf noch weitere Nachweise zu erbringen und bespricht im Nachgang mit Ihnen, wie die rückständigen Mieten zukünftig zurückgezahlt werden können
1. Mieter, die wir zentral mit Erdgas oder Fernwärme versorgen, erhalten mit der Nebenkostenabrechnung die den Monat 12/2022 beinhaltet, einen einmaligen Entlastungsbetrag, die sogenannte Dezemberhilfe.
Die Erstattung wird vom Energieversorger berechnet und von uns in der Nebenkostenabrechnung explizit als Gutschrift bei den Gesamtkosten ausgewiesen.
Der Entlastungsbetrag für Gas berechnet sich aus dem Arbeitspreis (Stand 1. Dezember 2022) multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat. Das entspricht in der Regel einem Monatsverbrauch des Vorjahres.
Der Entlastungsbetrag für Fernwärme beträgt 120 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung.
2. Wurden von uns die Heizkosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Fernwärme in den letzten neun Monaten erhöht, dürfen Mieter ihre Vorauszahlung auf die Heizkosten im Dezember 2022 einmalig und lediglich um den erhöhten Betrag kürzen. Diese Kürzung müssen sie selbst vornehmen oder die Erstattung beantragen.
3. Wurden die Vorauszahlungen von uns nicht angepasst oder handelt es sich um Neuverträge (ab 19.02.2022), dürfen die Mieter pauschal 25% der Heiz- und BetriebskostenVZ für Dezember 2022 zurückfordern.